§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h#abs-1 (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h#abs-2 (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h#abs-3 (3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 58h SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- VG Köln, 13.08.2025 – 23 K 6483/23
- VG Köln, 26.09.2025 – 23 L 2121/25
- LG Köln, 19.12.2024 – 117 KLs 29/23
- VG Minden, 16.04.2021 – 1 K 4391/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58h eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 58h geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 58h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 58h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.