Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h#abs-1 (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

1.
durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,
2.
durch Entlassung entsprechend § 75 oder
3.
durch Ausschluss entsprechend § 76.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h#abs-2 (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h#abs-3 (3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

§ 58g § 58i