§ 58d Beratung und Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-1 (1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-2 (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-3 (3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-4 (4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58d SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Greifswald, 26.10.2022 – 6 A 1077/20 HGWZitiert von 1
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Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 58d eingefügt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.