§ 58d Beratung und Untersuchung
Stand: 10.06.2019
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- VG Greifswald, 26.10.2022 – 6 A 1077/20 HGWZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-1 (1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-2 (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-3 (3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58d#abs-4 (4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.