§ 58e Verpflichtung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58e#abs-1 (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58e#abs-2 (2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58e#abs-3 (3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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