Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 22
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 4377/22Zitiert von 1
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 4139/22
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 6412/21Zitiert von 3
- BVerwG, 30.03.2017 – 1 WB 23/16 · Laufbahneignung; SperrfristZitiert von 2
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Koblenz, 10.04.2024 – 2 K 614/23.KOZitiert von 2
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
- BVerwG, 26.01.2022 – 1 WB 31/21Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen FachdienstesZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/44#abs-1 (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/44#abs-2 (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.