§ 26 Verlust des Dienstgrades
Stand: 13.04.2025
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 26 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 5
- BVerwG, 29.01.2019 – 2 WDB 1/18Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Altersgrenze 65 JahreZitiert von 18
- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WDB 13/21Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WD 13/21Aberkennung des Dienstgrads durch Verwaltungsakt; Aussetzung des VerfahrensZitiert von 8
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2533/24Unzulässigkeit der Anfechtung von Konkurrentenbeförderungen bei der Bundeswehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.03.2026 – L 13 VG 11/26 B ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.