§ 24 Haftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/24#abs-1 (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/24#abs-2 (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/24#abs-3 (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 24 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 06.08.2014 – 10 K 103/13
- BVerwG, 11.03.1999 – 2 C 15.98Zitiert von 25
- BVerwG, 29.04.2004 – 2 C 2.03
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2013 – 10 A 10676/12
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 4 S 2929/07Zitiert von 1
- VG Schleswig, 13.11.2014 – 12 A 152/13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26Wehrbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten in statusrechtlichen Angelegenheiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2533/24Unzulässigkeit der Anfechtung von Konkurrentenbeförderungen bei der Bundeswehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2026 – 4 S 1794/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.