§ 24 Haftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- VG Minden, 06.08.2014 – 10 K 103/13
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2013 – 10 A 10676/12
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 4 S 2929/07Zitiert von 1
- VG Schleswig, 13.11.2014 – 12 A 152/13
- VG Lüneburg, 11.09.2006 – 1 A 292/04
- OVG NRW, 20.01.1999 – 12 A 7478/95
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2533/24Unzulässigkeit der Anfechtung von Konkurrentenbeförderungen bei der Bundeswehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2026 – 4 S 1794/25
- BVerwG, 05.12.2024 – 1 W-VR 12.24Einstweilige Anordnung; Verarbeitung von Personendaten
45 Entscheidungen zu § 24 SG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/24#abs-1 (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/24#abs-2 (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/24#abs-3 (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.