§ 34 Haftung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.11.2002 – 8 A 940/02Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 4 S 2929/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.12.2003 – 27 U 163/02Zitiert von 1
- BGH, 15.02.2001 – III ZR 120/00Zitiert von 1
- BGH, 09.04.2009 – III ZR 200/08Zitiert von 9
- VG Hannover, 02.06.2017 – 13 A 171/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 03.06.2004 – 11 K 1688/03Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.04.2000 – 7 U 195/99Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.07.1997 – 7 U 215/96
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/34#abs-1 (1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/34#abs-2 (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer dritten Person Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der dritten Person dieser gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/34#abs-3 (3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine dritte Person, so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden über.