Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/15#abs-1 (1) Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/15#abs-2 (2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/15#abs-3 (3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/15#abs-4 (4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 15 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.04.2021 – 5 L 61/21
- VG Berlin, 17.11.2020 – 72 K 10/20 PVB
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BAG, 27.01.2011 – 6 AZR 526/09Hemmung der Stufenlaufzeit durch ElternzeitZitiert von 97
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – OVG 62 PV 3/24
- VG Berlin, 20.10.2023 – 72 K 5/22 PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.01.2026 – 3 ZB 25.1892
- OVG NRW, 23.03.2023 – 1 A 285/20Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 25.08.2022 – 5 A 67/21 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.