§ 27 Grundpflichten
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 4 S 2929/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2002 – 8 A 940/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27#abs-1 (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27#abs-2 (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27#abs-3 (3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/27#abs-4 (4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke des Zivildienstes erfordern.