Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630d Einwilligung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 21.02.2024 – 1 Ks 13/23
- VG Hamburg, 28.11.2024 – 13 E 4099/24
- KG, 13.11.2019 – 3 UF 107/19Zitiert von 3
- BGH, 20.12.2022 – VI ZR 375/21Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des Patienten nach dem Aufklärungsgespräch ohne Abwarten einer ÜberlegungszeitZitiert von 9
- VG Bayreuth, 18.12.2024 – B 7 K 24.77Zitiert von 3
- OLG Rostock, 10.12.2021 – 10 UF 121/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 20.04.2026 – 5 U 105/23
- BGH, 25.11.2025 – VI ZR 165/23Wirksamkeit einer Einwilligung bzw. hypothetischen Einwilligung des Patienten; Berufung des Arztes auf rechtmäßiges Alternativverhalten
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2025 – 17 U 78/24Zitiert von 1
80 Entscheidungen zu § 630d BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 630d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630d#abs-1 (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630d#abs-2 (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630d#abs-3 (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.