Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630d Einwilligung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630d#abs-1 (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630d#abs-2 (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630d#abs-3 (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 630d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 21.02.2024 – 1 Ks 13/23
- VG Hamburg, 28.11.2024 – 13 E 4099/24
- KG, 13.11.2019 – 3 UF 107/19Zitiert von 3
- BGH, 20.12.2022 – VI ZR 375/21Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des Patienten nach dem Aufklärungsgespräch ohne Abwarten einer ÜberlegungszeitZitiert von 9
- VG Bayreuth, 18.12.2024 – B 7 K 24.77Zitiert von 3
- OLG Rostock, 10.12.2021 – 10 UF 121/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 07.05.2026 – 18 SLa 698/25
- OLG Hamm, 20.04.2026 – 3 U 39/25
- OLG Köln, 20.04.2026 – 5 U 105/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 630d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 630d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.