Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

Stand: 01.01.2026

Bund4 Fassungen10 Entscheidungen

Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 17a § 19