Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630c#abs-1 (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630c#abs-2 (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630c#abs-3 (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630c#abs-4 (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 630c BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2020 – VI ZR 92/19Informationspflichtverletzung eines Arztes: Mitteilung der voraussichtlichen Kosten einer alternativen BehandlungsmethodeZitiert von 11
- LG Berlin, 07.02.2019 – 6 S 9/17
- LG Frankenthal (Pfalz), 14.07.2023 – 2 S 146/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.03.2020 – 20 U 2/17
- AG Charlottenburg, 06.07.2017 – 203 C 185/17
- BGH, 04.04.2024 – III ZR 38/23Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte für ambulante Leistungen eines KrankenhausträgersZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 19.12.2025 – 5 U 87/25
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2025 – 17 U 58/23
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2025 – 2 S 309/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 630c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 630c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 277)
BGBl. I S. 277
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.