Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
BGBl. 2019 I S. 1307 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.