Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
BGBl. 2019 I S. 1307 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.