Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 13 Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung
Stand: 10.06.2019
Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 13 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.03.1982 – II R 153/80
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 39/98 RZitiert von 13
- BVerfG, 20.04.2007 – 1 BvR 546/04Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 – L 11 R 2768/20
- BVerwG, 28.05.2015 – 1 C 24/14Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer SpätaussiedlerbescheinigungZitiert von 37
- BVerwG, 28.05.2015 – 1 C 25/14Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und Erwerb der deutschen StaatsangehörigkeitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.03.2013 – 7 K 1811/10Zitiert von 5
- VG Köln, 19.03.2013 – 7 K 1812/10Zitiert von 2
- BVerwG, 24.05.2012 – 5 C 17/11Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung; deutsche Staatsangehörigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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