Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
Stand: 13.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/28#abs-1 (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/28#abs-2 (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/28#abs-3 (3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 28 RVG →
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Nach Gewicht
- LG Cottbus, 25.02.2025 – 7 T 152/24
- KG, 07.11.2023 – 20 W 31/23Zitiert von 1
- KG, 25.06.2013 – 1 W 97/12
- LG Münster, 19.03.2009 – 015 O 281/08
- OLG Stuttgart, 13.09.2013 – 8 W 271/13Zitiert von 2
- BGH, 07.05.2020 – IX ZB 29/18 · Vergütung des SonderinsolvenzverwaltersZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 19.12.2025 – 5 T 307/25
- AG Wuppertal, 22.09.2025 – 505 IN 78/22
- LG Bamberg, 22.09.2020 – 3 T 85/20
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