Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.02.2001 – B 9 V 12/00 RZitiert von 4
- BGH, 08.03.2007 – V ZB 63/06Zitiert von 2
- BGH, 15.01.2020 – V ZB 154/18Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts im Zwangsverwaltungsverfahren
- BGH, 24.01.2007 – V ZB 166/05
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 117/18 · Titelumschreibung auf RechtsnachfolgerZitiert von 4
- BGH, 26.03.2014 – V ZB 140/13Voraussetzungen einer unbeschränkten Anordnung der Zwangsverwaltung: Anforderungen an die Vollstreckungsklausel für eine Grundschuldbestellungsurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung mit Wirkung gegen den NießbrauchsberechtigtenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2012 – IX ZB 165/10Gegenstandswert für die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten: Streit über die Höhe der InsolvenzverwaltervergütungZitiert von 4
- BGH, 12.07.2007 – V ZB 166/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Absatz 3 Satz 2.