Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Stand: 13.04.2022
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 – L 6 VG 1518/20Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 23.04.2002 – 3 A 1/01Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.