Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Stand: 13.04.2022

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

§ 28 § 29a