Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 58 Insolvenzverfahren
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58#abs-1 (1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58#abs-2 (2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58#abs-3 (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58#abs-4 (4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58#abs-5 (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/58#abs-6 (6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 58 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 25.06.2013 – 1 W 97/12
- BVerfG, 23.06.1999 – 1 BvR 984/89Zitiert von 13
- KG, 07.11.2023 – 20 W 31/23Zitiert von 1
- OLG München, 15.02.2022 – 11 W 1320/21
- LG Duisburg, 15.11.2016 – 7 T 27/16
- BGH, 23.10.2003 – III ZB 11/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG München, 14.05.2025 – 1504 IN 12299/24Zitiert von 1
- LG Cottbus, 25.02.2025 – 7 T 152/24
- LG Lübeck, 06.11.2024 – 7 T 501/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.