Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung

Stand: 13.04.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

§ 12b § 13