Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 13.04.2022
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12c RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 – OVG 3 K 45/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.03.2022 – L 7 AS 266/22 BZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.