Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 51

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 50 § 52