§ 51
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 12/20Zitiert von 3
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 35/20
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 66/20
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 59/19Patentanwaltskosten in Unionsmarkenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit nur bei notwendiger patentanwaltlicher Mitwirkung - Kosten des Patentanwalts VIIZitiert von 3
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 987/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.