Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 13 Wertgebühren

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
  2 000   500   39
 10 000 1 000   56
 25 000 3 000   52
 50 000 5 000   81
200 00015 000   94
500 00030 000  132
   über
500 000

50 000

165



Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

§ 12c § 14