Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 13 Wertgebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Gegen- standswert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
|---|---|---|
| 2 000 | 500 | 39 |
| 10 000 | 1 000 | 56 |
| 25 000 | 3 000 | 52 |
| 50 000 | 5 000 | 81 |
| 200 000 | 15 000 | 94 |
| 500 000 | 30 000 | 132 |
| über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/13?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 13 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.