Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 1
- VGH Hessen, 30.07.2014 – 6 A 1079/13Zitiert von 7
1 Entscheidung zu § 8 RStruktFG →
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Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.