Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 9 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 10.06.2019
Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 RStruktFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 30.07.2014 – 6 A 1079/13Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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