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§ 8 RStruktFG — Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Restrukturierungsfondsgesetz

Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.