Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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