Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.