Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a#abs-1 (1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a#abs-2 (2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6a#abs-4 (4) (weggefallen)