Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf die Summe der für die Beitragsjahre ab 2015 aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß § 12 nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Änderungsverlauf
-
12.05.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
-
02.11.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
-
10.12.2014 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.