Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz

RStruktFG

§ 17 Übergangsvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden.

§ 16