Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 12c Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12c#abs-1 (1) Entscheidet die Abwicklungsbehörde über die in § 3a genannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren, von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12c#abs-2 (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und für alle Unionszweigstellen. Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12c#abs-3 (3) Die Berechnung der von den einzelnen Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12c#abs-4 (4) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Pflicht eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und solange durch die Entrichtung des Beitrags die Liquidität oder die Solvenz des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle gefährdet würde. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, sie kann jedoch auf Antrag des Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/12c#abs-5 (5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12c RStruktFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 12c neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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