Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 14 Abrechnungsverfahren, Zahlungsverkehr, Säumniszuschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 17, der Jahresausgleich nach § 19 sowie der Risikopool nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden über die Deutsche Rentenversicherung Bund abgerechnet. Das Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern die Deutsche Rentenversicherung Bund nichts anderes bestimmt, sind die Zahlungen an sie auf die für die Weiterleitung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Konten zu leisten. Bei Beiträgen ab 250.000 Euro sind beschleunigte Überweisungsverfahren vorzunehmen. Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig. Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluß am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für verspätete Ausgleichszahlungen ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages an den Zahlungsempfänger zu zahlen. Für die Erhebung der Säumniszuschläge im monatlichen Ausgleich gilt der Zeitpunkt nach § 17 Abs. 5 Satz 3; § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zugangs der Anforderung der Zugang der Festsetzung durch das Bundesversicherungsamt tritt. Für die Erhebung der Säumniszuschläge im Jahresausgleich gilt der Fälligkeitstermin nach § 19 Abs. 3 Satz 2. Bei einer unverschuldeten Gutschriftverzögerung kann die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall bestimmen, daß von der Höhe nach Satz 1 abgewichen wird. Werden der Nachweis oder die Festsetzung einer monatlichen Ausgleichszahlung nach § 17 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 durch eine Berichtigung nach § 17 Abs. 5 Satz 4, eine Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a oder eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn der Bescheid über eine Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a durch eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit die durch Säumnis entstehenden Fehlbeträge der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht durch Überschüsse im monatlichen Ausgleich oder Anpassungen des Ausgleichsbedarfssatzes im monatlichen Ausgleich oder Jahresausgleich ausgeglichen werden, stehen die Säumniszuschläge nach Absatz 3 der Deutschen Rentenversicherung Bund zu. Im übrigen stehen sie den Krankenkassen zu und werden im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt. Das Nähere über die Aufteilung und Abrechnung der Säumniszuschläge bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Änderungsverlauf
-
22.03.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
-
10.12.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2001 I S. 3465
-
23.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2001 I S. 2702
-
17.07.1996 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.