§ 23 Beirat für Raumentwicklung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23#abs-1 (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 23 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4.08Zitiert von 90
- OVG NRW, 29.01.2009 – 20 A 2034/06Zitiert von 4
- VGH Hessen, 05.02.2010 – 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.NZitiert von 7
- OVG NRW, 07.12.2009 – 20 A 628/05Wasserrechtliche Planfeststellung einer Nassabgrabung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung wegen entgegenstehender Raumordnungsziele Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG NRW, 08.05.2012 – 20 A 3779/06Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 – 1 K 5945/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1245)
BGBl. I S. 1245
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.