§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2016 – 8 S 1477/15Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 – OVG 10 S 16.15Zitiert von 21
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2013 – 3 S 3356/11Zitiert von 7
- VG Cottbus, 05.03.2015 – 4 K 374/13Zitiert von 7
- OVG NRW, 26.08.2021 – 10 D 106/14.NEZitiert von 4
- OVG NRW, 26.08.2021 – 10 D 40/15.NEZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 – OVG 7 A 13/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2025 – 7 S 3/24Zitiert von 6
- OVG NRW, 05.02.2025 – 8 B 1091/24.AKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/12#abs-1 (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/12#abs-2 (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/12#abs-3 (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.