Gesetze / Raumordnungsgesetz

ROG

§ 23 Beirat für Raumentwicklung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23?asof=2020-07-05#abs-1 (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23?asof=2020-07-05#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

§ 22 § 24