§ 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 332
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.02.2020 – 21 A 1939/16
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 – 8 S 2525/09Zitiert von 16
- OVG Thüringen, 13.12.2017 – 1 N 624/13Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 05.02.2013 – 2 K 287/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 29.11.2024 – 5 KN 6/21Zitiert von 6
- OVG NRW, 07.12.2009 – 20 A 628/05Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- BVerwG, 09.12.2025 – 4 BN 21.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht
- BVerwG, 09.12.2025 – 4 BN 22.25Zitiert von 1
332 Entscheidungen zu § 4 ROG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/4#abs-1 (1) Bei
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/4#abs-2 (2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/4#abs-3 (3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.