Gesetze / Raumordnungsgesetz

ROG

§ 23 Beirat für Raumentwicklung

Stand: 28.09.2023

Bund3 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23#abs-1 (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

§ 22 § 24