§ 23 Beirat für Raumentwicklung
Stand: 28.09.2023
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.12.2009 – 20 A 628/05Zitiert von 24
- VG Düsseldorf, 18.03.2004 – 4 K 4781/02Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.01.2004 – 4 K 4709/02
- VG Düsseldorf, 30.10.2003 – 4 K 4657/99Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.07.2003 – 20 A 4257/99Zitiert von 24
- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4/08Sicherheit des Inkrafttretens eines in Aufstellung befindlichen ZielsZitiert von 113
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- OVG NRW, 08.05.2012 – 20 A 3779/06Zitiert von 6
- BVerwG, 21.07.2010 – 4 B 73/09Zur Auslegung von Erklärungen gegenüber Behörden; Abwägungsfehler bei PufferzonenbildungZitiert von 2
28 Entscheidungen zu § 23 ROG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23#abs-1 (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.