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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1245

BGBl. 2017 I S. 1245 · 38.987 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245
                                              Gesetz
                          zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
                                                            Vom 23. Mai 2017

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                       Änderung des
                   Raumordnungsgesetzes1
  Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                            „Inhaltsübersicht

                               Abschnitt 1
                    Allgemeine Vorschriften
      § 1     Aufgabe und Leitvorstellung der Raumord-
              nung
      § 2     Grundsätze der Raumordnung

      § 3     Begriffsbestimmungen

      § 4     Bindungswirkung          der    Erfordernisse       der
              Raumordnung
      § 5     Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4

      § 6     Ausnahmen und Zielabweichung

      § 7     Allgemeine Vorschriften über Raumordnungs-
              pläne

      § 8     Umweltprüfung bei der              Aufstellung     von
              Raumordnungsplänen

      § 9     Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-
              nungsplänen
      § 10    Bekanntmachung von Raumordnungsplänen;
              Bereithaltung von Raumordnungsplänen und
              von Unterlagen

      § 11    Planerhaltung

      § 12    Untersagung raumbedeutsamer Planungen
              und Maßnahmen

                               Abschnitt 2

                  Raumordnung in den Ländern
      § 13    Landesweite Raumordnungspläne, Regional-
              pläne und regionale Flächennutzungspläne
      § 14    Raumordnerische Zusammenarbeit

      § 15    Raumordnungsverfahren

      § 16    Beschleunigtes  Raumordnungsverfahren;
              Absehen von Raumordnungsverfahren

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaf-
    fung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom
    28.8.2014, S. 135).

                      Abschnitt 3
                 Raumordnung im Bund

  § 17   Raumordnungspläne für die deutsche aus-
         schließliche Wirtschaftszone und für den Ge-
         samtraum
  § 18   Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-
         nungsplänen des Bundes

  § 19   Zielabweichung    bei   Raumordnungsplänen
         des Bundes

  § 20   Untersagung raumbedeutsamer Planungen
         und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen
         des Bundes
  § 21   Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
         nungen
  § 22   Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bau-
         wesen und Raumordnung

  § 23   Beirat für Raumentwicklung
                      Abschnitt 4

   Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
  § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern

  § 25   Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-
         nungsplänen der Nachbarstaaten

  § 26   Gebühren und Auslagen

  § 27   Anwendungsvorschrift für die Raumordnung
         in den Ländern
  Anlage 1   (zu § 8 Absatz 1)

  Anlage 2   (zu § 8 Absatz 2)“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zusam-
   menfassende, überörtliche und fachübergreifende“
   gestrichen.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie
     im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen

     der deutschen Teilung“ gestrichen.

  b) In Nummer 3 Satz 6 werden die Wörter „und ver-
     kehrssichere“ gestrichen.
  c) In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Naturdenkmälern“ die Wörter „sowie dem
     UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt“ ein-
     gefügt.

  d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen
         sind Naturgüter sparsam und schonend in

         Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkom-

         men und die biologische Vielfalt sind zu
         schützen.“
BGBl. 2017, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246
       bb) In Satz 3 wird das Wort „vermindern“ durch
           das Wort „verringern“ ersetzt, und nach dem
           Wort „insbesondere“ werden die Wörter
           „durch quantifizierte Vorgaben zur Verringe-
           rung der Flächeninanspruchnahme sowie“
           eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbe-
          reich ist unter Anwendung eines Ökosystem-
          ansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU
          des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rah-
          mens für die maritime Raumplanung (ABl.
          L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstüt-
          zen.“
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2)“ ge-
     strichen.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 1
     und 2)“ gestrichen.
  c) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 8“ durch die
     Angabe „§§ 13“ ersetzt.
5. In § 4 wird in der Überschrift das Wort „Bindungs-
   wirkungen“ durch das Wort „Bindungswirkung“ er-
   setzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
       Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4“.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „Raumordnung
     nach § 4 Abs. 1“ durch die Wörter „Raumord-
     nung in Raumordnungsplänen nach § 13 Ab-
     satz 1“ und wird die Angabe „§ 10“ durch die
     Angabe „§ 9“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
       für raumbedeutsame Planungen und Maßnah-
       men öffentlicher Stellen der Länder und der
       Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bin-
       dungswirkung der Ziele der Raumordnung in
       Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17
       Absatz 2.“

7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „soll,“
   die Angabe „nach § 4“ eingefügt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Es kann festgelegt werden, dass bestimmte
          Nutzungen und Funktionen des Raums nur
          für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder
          bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorge-
          sehen sind; eine Folge- oder Zwischennut-
          zung kann festgelegt werden.“

       bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die
           Angabe „und 2“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ziele und Grundsätze der Raumordnung
          sind als solche zu kennzeichnen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „ ; bei der Fest-
       legung von Zielen der Raumordnung ist ab-
       schließend abzuwägen“ gestrichen.
   bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 sowie die
       Stellungnahmen in den Beteiligungsverfah-
       ren nach §§ 10, 18“ durch die Wörter „§ 8
       sowie die Stellungnahmen im Beteiligungs-
       verfahren nach § 9“ ersetzt.
   cc) Folgender Satz wird angefügt:
       „Raumordnungspläne benachbarter Pla-
       nungsräume sind aufeinander abzustimmen.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
      „(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können
   auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können
   dies Gebiete sein,

   1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktio-
      nen oder Nutzungen vorgesehen sind und
      andere raumbedeutsame Funktionen oder
      Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
      soweit diese mit den vorrangigen Funktionen
      oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vor-
      ranggebiete),
   2. die bestimmten raumbedeutsamen Funktio-
      nen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sol-
      len, denen bei der Abwägung mit konkurrie-
      renden raumbedeutsamen Funktionen oder
      Nutzungen besonderes Gewicht beizumes-
      sen ist (Vorbehaltsgebiete),
   3. in denen bestimmten raumbedeutsamen
      Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebau-
      lich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beur-
      teilen sind, andere raumbedeutsame Belange
      nicht entgegenstehen, wobei diese Maß-
      nahmen oder Nutzungen an anderer Stelle
      im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eig-
      nungsgebiete),

   4. die im Meeresbereich liegen, und in denen
      bestimmten raumbedeutsamen Funktionen
      oder Nutzungen andere raumbedeutsame
      Belange nicht entgegenstehen, wobei diese
      Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle
      im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eig-
      nungsgebiete für den Meeresbereich).

   Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden,
   dass sie zugleich die Wirkung von Eignungs-
   gebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.
      (4) Die Raumordnungspläne sollen auch
   diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen
   Planungen und Maßnahmen von öffentlichen
   Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4
   Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in
   Raumordnungspläne geeignet und zur Koordi-
   nierung von Raumansprüchen erforderlich sind
   und die durch Ziele oder Grundsätze der Raum-
   ordnung gesichert werden können.“

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 8 und 17 Abs. 2
   und 3“ durch die Angabe „§ 13 und § 17 Absatz 1
   und 2“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
     „(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6
   und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu
   überprüfen.“
BGBl. 2017, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247
 9. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 2 Raumord-
    nung in den Ländern“ wird gestrichen.
10. § 8 wird aufgehoben.

11. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 8

                      Umweltprüfung bei
         der Aufstellung von Raumordnungsplänen“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „nach § 8“ wird gestrichen.

      bb) In Nummer 2 wird dem Wort „Boden“ das

          Wort „Fläche,“ vorangestellt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch
      die Angabe „§ 10“ ersetzt.
12. § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                      Beteiligung bei
        der Aufstellung von Raumordnungsplänen
      (1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
   berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstel-
   lung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die
   öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss
   über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder
   bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen
   sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben,
   die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
   Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informa-
   tionen, die für die Ermittlung und Bewertung des
   Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
       (2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belan-
   gen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig
   Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des
   Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und
   im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum
   Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1
   genannten sowie weitere nach Einschätzung der
   für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle
   zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von min-
   destens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort
   und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
   Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich be-
   kannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer
   angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungs-

   frist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellung-
   nahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der
   Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen aus-
   geschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-
   lichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntma-
   chung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung
   nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Infor-
   mationstechnologien ergänzend genutzt werden.
   Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisa-
   torische und technische Maßnahmen, dass die ver-
   wendete elektronische Informationstechnologie vor
   fremden Zugriffen gesichert wird.

      (3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der
   Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geän-
   dert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren
   Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte
   Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung
   ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

   Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung-
   nahme können angemessen verkürzt werden. Die
   Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die
   von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf
   die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
   beschränkt werden, wenn durch die Änderung des
   Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht be-

   rührt werden.

      (4) Wird die Durchführung eines Raumordnungs-
   plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf
   das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die
   von diesem Staat als zuständig benannte oder, so-
   fern der Staat keine Behörde benannt hat, die

   oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu

   unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs
   zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine
   angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie
   Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5
   und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit

   die Durchführung des Plans erhebliche Umweltaus-
   wirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist
   dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umwelt-
   verträglichkeitsprüfung zu beteiligen.“
13. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Be-
      gründung und, soweit über die Annahme des
      Raumordnungsplans nicht durch Gesetz ent-
      schieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung
      sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprü-
      fung mit der zusammenfassenden Erklärung
      nach Absatz 3 und der Aufstellung der Über-
      wachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1
      zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der
      Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Ver-
      kündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein-
      sichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekannt-
      machung oder Verkündung von Raumordnungs-
      plänen sowie bei der Bereithaltung von Raum-
      ordnungsplänen und von Unterlagen sollen elek-
      tronische Informationstechnologien ergänzend
      genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entspre-
      chend.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
      gabe „§ 8“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbar-
      staaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den
      Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der
      dort zuständigen Behörde übermittelt.“
14. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
          und 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 5 und
          des § 10 Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 5
          und des § 9 Absatz 2“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11“ durch
          die Angabe „§ 10“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
         „(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regio-
       nalplans ist auch unbeachtlich, wenn
       1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwi-
          ckelns des Regionalplans aus dem Raum-
          ordnungsplan für das Landesgebiet verletzt
          worden ist, ohne dass hierbei die sich aus
          dem Raumordnungsplan für das Landes-
          gebiet ergebende geordnete räumliche Ent-
          wicklung beeinträchtigt worden ist, oder
       2. der Regionalplan aus einem Raumordnungs-
          plan für das Landesgebiet entwickelt worden
          ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung
          von Verfahrens- oder Formvorschriften sich
          nach Bekanntmachung oder Verkündung des
          Regionalplans herausstellt.“
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9“ jeweils durch
      die Angabe „§ 8“, die Angabe „§ 10 Abs. 1“ wird
      durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ und die Angabe
      „§ 11“ wird durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

       bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-

           mern 2 und 3.

15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
                           „§ 12
                     Untersagung

       raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

      (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbe-
   deutsame Planungen und Maßnahmen sowie die
   Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber
   den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefris-
   tet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung ent-
   gegenstehen.

      (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbe-
   deutsame Planungen und Maßnahmen sowie die
   Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber
   den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet
   untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in
   Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist,
   dass die Planung oder Maßnahme die Verwirk-
   lichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung
   unmöglich machen oder wesentlich erschweren

   würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu
   zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres
   Jahr verlängert werden.

     (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben
   keine aufschiebende Wirkung.“

16. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
                       „Abschnitt 2
              Raumordnung in den Ländern“.
17. Nach der Überschrift zu Abschnitt 2 wird folgender
    § 13 eingefügt:
                           „§ 13
          Landesweite Raumordnungspläne,
   Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
       (1) In den Ländern sind aufzustellen:
   1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet
      (landesweiter Raumordnungsplan) und
   2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Län-
      der (Regionalpläne).

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann
ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetz-
buchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Num-
mer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5
und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10
entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den
Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
   (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumord-
nungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.
Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse
der von Gemeinden beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1
Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu
berücksichtigen.
   (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver-
flechtungen, insbesondere in einem verdichteten
Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erfor-
derlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung er-
wogen werden.
   (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusam-
menschlüsse von Gemeinden und Gemeindever-
bänden zu regionalen Planungsgemeinschaften,

kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines

gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204
des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den
§§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften
des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flä-
chennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind so-

wohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5
und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstel-
lungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu
kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumord-
nung sind als solche zu kennzeichnen.

  (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen
zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu

1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu
   können gehören
   a) Raumkategorien,

   b) Zentrale Orte,
   c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwick-
      lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

   d) Siedlungsentwicklungen,

   e) Achsen;

2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu
   können gehören

   a) großräumig übergreifende     Freiräume   und
      Freiraumschutz,
   b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die
      vorsorgende Sicherung sowie die geordnete
      Aufsuchung und Gewinnung von standortge-
      bundenen Rohstoffen,
   c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktio-
      nen,
   d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeu-
      genden Hochwasserschutzes;
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für
   Infrastruktur; hierzu können gehören
   a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen
      von Gütern,
BGBl. 2017, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
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      b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließ-
         lich Energieleitungen und -anlagen.
   Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann
   zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet
   unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungs-
   fähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschafts-
   bildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder
   gemindert werden.
      (6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen
   für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach
   § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft,
   soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwir-
   kungen zwischen Land und Meer sowie unter Be-

   rücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegun-

   gen treffen insbesondere

   1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
      keit des Schiffsverkehrs,

   2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
   3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
   4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeres-
      umwelt.
   Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwen-
   dung.“

18. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
      Hinblick auf“ die Wörter „regionen- oder“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „Formen“ wird durch die Wörter

          „Formelle und informelle Arten“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Entwick-
          lungskonzepte,“ das Wort „überregionale,“

          eingefügt.

19. Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
20. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen
          auch ernsthaft in Betracht kommende
          Standort- oder Trassenalternativen sein.“
      bb) Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“
          die Wörter „und die Öffentlichkeit“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer
          von mindestens einem Monat öffentlich aus-
          zulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
          mindestens eine Woche vor Beginn der Aus-
          legung öffentlich bekannt zu machen; dabei
          ist unter Angabe einer angemessenen Frist,
          die zumindest der Auslegungsfrist ent-
          spricht, darauf hinzuweisen, dass Stellung-
          nahmen abgegeben werden können. Elek-
          tronische Informationstechnologien sollen
          ergänzend genutzt werden, soweit der Trä-
          ger der raumbedeutsamen Planung oder
          Maßnahme die Unterlagen nach Absatz 2

          Satz 1 elektronisch vorgelegt hat. § 9 Ab-
          satz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
      cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
21. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16
                     Beschleunigtes
                 Raumordnungsverfahren;
           Absehen von Raumordnungsverfahren“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
      folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Angabe „Satz 1 und 2“

          durch die Angabe „Satz 1 und 6“ und das

          Wort „vereinfachtes“ durch das Wort „be-
          schleunigtes“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „vereinfachten“
          durch das Wort „beschleunigten“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Von der Durchführung eines Raumord-
      nungsverfahrens kann bei solchen Planungen
      und Maßnahmen abgesehen werden, für die
      sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit
      anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen

      können durch Rechtsverordnung regeln, welche
      Fälle die Durchführung eines Raumordnungsver-
      fahrens erübrigen.“

22. § 17 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17

                    Raumordnungspläne

             für die deutsche ausschließliche
        Wirtschaftszone und für den Gesamtraum

      (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-

   tale Infrastruktur stellt im Einvernehmen mit den
   fachlich betroffenen Bundesministerien für die
   deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen
   Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der

   Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung et-
   waiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer
   sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits-
   aspekten Festlegungen treffen
   1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
      keit des Schiffsverkehrs,
   2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
   3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
   4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeres-
      umwelt.
   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
   phie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums
   für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorberei-
   tenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des
   Raumordnungsplans durch. Das Bundesministe-
   rium für Verkehr und digitale Infrastruktur arbeitet
   mit den angrenzenden Staaten und Ländern zu-
   sammen, um die Abstimmung und Kohärenz des
   Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der
   angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.
      (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den
   fachlich betroffenen Bundesministerien länderüber-
   greifende Raumordnungspläne für den Hochwas-
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   serschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen
   und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche
   Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswege-
   planung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraus-
   setzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung
   und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen
   oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich
   ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach
   § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundes-
   amt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zu-

   stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und
   digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrens-
   schritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne
   durch. Das Bundesministerium für Verkehr und di-
   gitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung
   die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit
   den Ländern und den angrenzenden Staaten her.

      (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-

   tale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den

   fachlich betroffenen Bundesministerien für die
   räumliche Entwicklung des Bundesgebietes ein-
   zelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2
   Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumord-
   nungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Un-
   terrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu
   beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und
   Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundes-
   ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
   die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstel-
   lung des Raumordnungsplans durch. Das Bundes-
   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
   beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministe-
   rien und stellt das Benehmen mit den Ländern und
   den angrenzenden Staaten her.

      (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von

   Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2

   kann der Träger der Bundesraumordnung entspre-

   chend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

   vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand

   dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme

   von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraum-
   ordnung bei der im Interesse des Vertragspartners
   liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von
   Raumordnungsplänen entstehen.

      (5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3

   finden die §§ 8 und 10 keine Anwendung. Der
   Raumordnungsplan nach Absatz 3 ist im Bundes-
   anzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntma-
   chung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann
   auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord-
   nungsplan bei der Bundesverwaltung zu jeder-
   manns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger
   darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungs-

   plan eingesehen werden kann. Elektronische Infor-

   mationstechnologien sollen ergänzend genutzt wer-

   den; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“

23. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 10“ durch
      die Angabe „§ 9“ ersetzt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Ort und Dauer der Auslegung nach § 9
           Absatz 2 sind mindestens eine Woche vor
           Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt
           der auslegenden Behörde und in zwei über-

          regionalen Tageszeitungen amtlich bekannt
          zu machen.“
   c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Nummer 1
          gelten auch“ durch die Wörter „des § 9 Ab-
          satz 2 und 3 gelten“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   d) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

24. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

25. § 21 wird § 19 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 17
    Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr und di-
    gitale Infrastruktur und bei Raumordnungsplänen
    nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt
    und Hydrographie“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
    das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
    graphie und bei Raumordnungsplänen nach § 17

    Absatz 2 das Bundesministerium für Verkehr und

    digitale Infrastruktur“ ersetzt.

26. § 22 wird § 20 und die Wörter „nach § 17 Absatz 2
    und 3“ werden gestrichen und die Angabe „§ 14“
    wird durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „in § 8 Abs. 5 bis 7
      sowie § 17 aufgeführten“ gestrichen.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Abs. 5
      bis 7“ gestrichen.
28. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
                           „§ 22

                Zuständigkeiten des
     Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
      (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-

   nung führt ein Informationssystem zur räumlichen

   Entwicklung im Bundesgebiet und in den angren-

   zenden Gebieten. Das Bundesministerium für

   Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern

   die Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-

   fügung.

      (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
   nung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr
   und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deut-
   schen Bundestag in regelmäßigen Abständen Be-

   richte, insbesondere über

   1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundes-
      gebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Be-
      standsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
   2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen
      Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten
      raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

   3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen

      Planungen und Maßnahmen des Bundes und

      der Europäischen Union im Bundesgebiet und

      deren Wirkung,
   4. die Auswirkungen der europäischen Integration
      auf die räumliche Entwicklung des Bundesge-
      bietes.
   Die Berichte können sich auf fachliche und teil-
   räumliche Aspekte beschränken.“
29. § 24 wird § 23 und in Absatz 2 werden die Wörter
    „neben Vertretern der kommunalen Selbstverwal-
    tung Sachverständige insbesondere aus den Berei-
BGBl. 2017, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
   chen der Wissenschaft, der Landesplanung, der
   Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und
   Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Land-
   schaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
   und des Sports“ durch die Wörter „Vertreter aus
   der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen
   mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung

   des Bundesgebietes“ ersetzt.

30. § 25 wird aufgehoben.

31. § 26 wird § 24.
32. Nach § 24 wird folgender neuer § 25 eingefügt:

                            „§ 25

             Beteiligung bei der Aufstellung
      von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten

      (1) Wird die Durchführung eines in einem Nach-
   barstaat vorgesehenen Raumordnungsplans voraus-
   sichtlich erhebliche Auswirkungen auf das angren-
   zende Plangebiet in der Bundesrepublik Deutsch-
   land haben, so ersucht diejenige deutsche Stelle,
   an deren Plangebiet der ausländische Raumord-
   nungsplan angrenzt und die für einen gleichartigen
   Raumordnungsplan in Deutschland zuständig wäre,
   die zuständige Behörde des Nachbarstaates um
   Unterlagen über den Raumordnungsplan, insbe-
   sondere um eine Beschreibung des Planinhalts
   und um Angaben über grenzüberschreitende Aus-
   wirkungen des Plans.
      (2) Hält die deutsche Stelle nach Absatz 1 eine
   Beteiligung für erforderlich, so teilt sie dies der
   zuständigen Behörde des Nachbarstaates mit und
   ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben
   zum Raumordnungsplan. Sodann unterrichtet sie
   die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
   und die Öffentlichkeit, gibt ihnen Gelegenheit zur
   Einsichtnahme in die Unterlagen und weist, sofern
   sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellung-
   nahme für angezeigt hält, darauf hin, welcher Be-
   hörde des Nachbarstaates innerhalb welcher Frist
   eine Stellungnahme zugeleitet werden kann. Die
   deutsche Stelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen
   Behörde des Nachbarstaates zudem alle ihr vorlie-
   genden Informationen, die für die Aufstellung des
   Raumordnungsplans bedeutsam sein können.

      (3) Grenzt das Plangebiet eines ausländischen
   Raumordnungsplans an die deutsche ausschließ-
   liche Wirtschaftszone an, so ist im Hinblick auf die
   dortigen Auswirkungen die für das Beteiligungsver-
   fahren zuständige deutsche Stelle das Bundesmi-
   nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur.“

33. § 27 wird § 26 und wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 26
                 Gebühren und Auslagen“.
   b) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch
      die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
      Leistungen“ und die Angabe „§ 21“ wird durch
      die Angabe „§ 19“ ersetzt.
   c) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Amtshand-
      lungen“ jeweils durch die Wörter „individuell zu-
      rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
34. § 28 wird § 27 und wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch
       die Angabe „§ 13“ ersetzt, die Angabe „30. Juni
       2009“ wird durch die Angabe „29. November
       2017“ ersetzt, und die Angabe „29. Juni 2009“
       wird durch die Angabe „28. November 2017“ er-
       setzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne

       der Länder anzuwenden, die vor dem 29. No-
       vember 2017 in Kraft getreten sind. Weiter
       gehende landesrechtliche Regelungen zur Un-
       beachtlichkeit von Fehlern bei der Planauf-

       stellung oder durch Fristablauf bleiben unbe-
       rührt.“

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2009“
       durch die Angabe „29. November 2017“ ersetzt,
       die Wörter „die Grundsätze der Raumordnung
       nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6
       Abs. 2“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
       satz 2, die §§ 6 bis 12“ ersetzt, und nach dem
       Wort „Gebührenregelungen“ werden die Wörter
       „und weiter gehendes Landesrecht zur Be-
       schleunigung des Verfahrens bei Änderung eines
       ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs“ ein-
       gefügt.

35. § 29 wird aufgehoben.
36. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe „§ 9“ je-
    weils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14d Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die
   Angabe „§ 8“ ersetzt.

2. In § 25 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“ durch
   die Angabe „§ 27“ ersetzt.

3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8“ durch die
      Angabe „§ 13“ ersetzt.

   b) In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2
      und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 3

                    Änderung des
                 Bundesberggesetzes
  § 48 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:
„Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Unter-
sagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen
Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten.“
BGBl. 2017, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252
                       Artikel 4
            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur kann den Wortlaut des Raumordnungsge-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                              Artikel 5
               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 29. November 2017 in Kraft.
§ 26 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Oktober
2021 außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 23. Mai 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                             Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                    A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e18083c329a0496….