§ 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/22#abs-1 (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/22#abs-2 (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 22 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.05.2005 – 6 K 333/04Zitiert von 1
- VG Freiburg, 18.10.2005 – 1 K 1928/04Zitiert von 13
- VGH Hessen, 05.02.2010 – 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.NZitiert von 8
- VG Köln, 11.08.2006 – 14 K 1718/03Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.03.2004 – 4 K 4781/02Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.01.2004 – 4 K 4709/02
Zuletzt entschieden
- SG Magdeburg, 20.05.2020 – S 16 AS 3106/16
- SG Magdeburg, 20.05.2020 – S 16 AS 3170/16
- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4/08Sicherheit des Inkrafttretens eines in Aufstellung befindlichen ZielsZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.