§ 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Stand: 28.09.2023
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.05.2005 – 6 K 333/04Zitiert von 1
- VG Freiburg, 18.10.2005 – 1 K 1928/04Zitiert von 13
- VGH Hessen, 05.02.2010 – 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.NZitiert von 6
- VG Köln, 11.08.2006 – 14 K 1718/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.2005 – 3 S 1545/04Zitiert von 16
- VG Düsseldorf, 18.03.2004 – 4 K 4781/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Magdeburg, 20.05.2020 – S 16 AS 3170/16
- SG Magdeburg, 20.05.2020 – S 16 AS 3106/16
- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4/08Sicherheit des Inkrafttretens eines in Aufstellung befindlichen ZielsZitiert von 113
14 Entscheidungen zu § 22 ROG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/22#abs-1 (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/22#abs-2 (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.