Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister
Stand: 01.01.2025
Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:
Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 RDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Pilot ohne eigenes Flugzeug - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Eingliederung in den BetriebZitiert von 56
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 – OVG 62 PV 8.12Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.