Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 7 Aufbewahrungsfristen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/7#abs-1 (1) Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/7#abs-2 (2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/7#abs-3 (3) Akten und elektronische Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.