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Artikel 9 · BT-Drs. 19/4671 · S. 77

Zu Artikel 9 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die bisherigen Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 2 RDV zur Unversehrtheit, Vollständigkeit und Aktualität sollen
aus den bereits zur Aufhebung des § 18 Absatz 3 Satz 2 RDG angeführten Gründen wegfallen. Der verbleibende
Inhalt wird unter Anpassung an die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebende Terminologie einfacher
ausgedrückt.

Zu Nummer 2
Die in § 9 Absatz 2 Satz 2 der RDV bisher enthaltene Verweisung auf § 10 Absatz 2 und 4 BDSG a. F. ist mit der
Neufassung des BDSG durch das DSAnpUG-EU inhaltlich gegenstandslos geworden, da § 10 BDSG (2018) nun-
mehr einen völlig anderen Gegenstand regelt. Das BDSG (2018) enthält auch an keiner anderen Stelle eine dem
§ 10 Absatz 2 und 4 BDSG a. F. entsprechende Regelung zu automatisierten Abrufverfahren mehr. Soweit die
Gegenstände der bisherigen Verweisungen daher für den Anwendungsbereich der RDV noch regelungsbedürftig
sind, muss dies zukünftig unmittelbar in der RDV erfolgen. Im Ergebnis erscheint dies jedoch nur in Bezug auf
die bisherige Verweisung auf § 10 Absatz 4 Satz 1 BDSG a. F. der Fall, weshalb deren Gegenstand zukünftig in
§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Rechtsdienstleistungsverordnung in der Entwurfsfassung (RDV-E) selbst geregelt werden
soll. Im Übrigen können die Verweisungen entfallen.
Denn zum einen werden die Inhalte der bisherigen Verweisung auf § 10 Absatz 2 BDSG a. F. zukünftig im We-
sentlichen unmittelbar in der Datenschutz-Grundverordnung selbst geregelt, so dass es keiner Spezialregelung im
nationalen Recht mehr bedarf. Dabei wird der Gegenstand des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BDSG
a. F. dann durch Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung abgebildet. Der Inhalt von
§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BDS

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.198 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 271.558–274.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

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