Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 6 Registrierungsverfahren
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6#abs-1 (1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind in Textform zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Registrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6#abs-2 (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzugeben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6#abs-3 (3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/6#abs-4 (4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 RDV →
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- BSG, 24.09.2020 – B 9 SB 2/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten RechtsdienstleistungenZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 – OVG 62 PV 8.12Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.