Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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