Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/19?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/19?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/19?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. Sie kann sie auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/19?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich.
Änderungsverlauf
-
17.12.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.