Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/20#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/20#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/20#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass

1.
bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde,
2.
bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist.
§ 19 § 21