Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/20#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/20#abs-2 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/20#abs-3 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 20 RAVPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
- BGH, 16.09.2025 – VIII ZB 25/25Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über besonderes elektronisches Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen BerufsausübungsgesellschaftZitiert von 3
- BSG, 27.09.2023 – B 2 U 1/23 RSozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift - Einlegungsfrist - Formverstoß - Unwirksamkeit - elektronisches Dokument - Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - wirksamer Eingang bei Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anwaltliche Sorgfaltspflichten - Kontrollpflichten - Überwachungspflichten - sicherer Übermittlungsweg - Übereinstimmung der signierenden mit der versendenden Person - Recht zum Versand nicht auf andere Personen übertragbar - Folge einer Verletzung des Überlassungsverbots - krankheitsbedingte Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten - Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit einer persönlichen Versendung der RevisionsschriftZitiert von 12
- AG Kaufbeuren, 31.07.2024 – 1 M 365/24Zitiert von 1
- BVerfG, 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen bzgl des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs, insb der Einführung des besonderen elektronischen Postfachs (beA) - Möglichkeit einer Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 29
- BVerwG, 06.11.2024 – 4 BN 3/24, 4 BN 3/24 (4 CN 3/24)Bestätigung der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis; RevisionszulassungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2024 – 15 A 77/23
- BSG, 18.01.2023 – B 2 U 74/22 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis - Formverstoß - elektronischer Rechtsverkehr - Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg gem § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG - besonderes elektronisches Anwaltspostfach - erkennbare Übereinstimmung der das Dokument signierenden Person mit dem Postfachinhaber - maßgeblicher Zeitpunkt: Zugang der Prozesserklärung - Verfahrensfehler - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - nicht ordnungsgemäße Bezeichnung gem § 160a Abs 2 S 3 SGG)Zitiert von 1
- BAG, 05.06.2020 – 10 AZN 53/20Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer ÜbermittlungswegZitiert von 90
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 RAVPV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.