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Artikel 19 · BT-Drs. 18/9521 · S. 237

Zu Artikel 19 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 19 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ergänzung im neuen § 286f Satz 3 SGB VI-E stellt sicher, dass wegen der Neuregelung zur rückwirkenden
Zulassung zur Berufskammer und des damit verbundenen früheren Beginns der Kammerpflichtmitgliedschaft –
und damit zur rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung – bereits erfolgte Erstattungen nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen. Auch wenn von der
rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Neuregelung Gebrauch gemacht wird, erfolgt eine Erstattung
nach den allgemeinen Vorschriften (§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung –) wegen einer rückwirkenden Kammerzulassung nur dann, wenn nicht bereits Erstattun-
gen nach § 286f SGB VI in der bisherigen Fassung in Verbindung mit § 231 Absatz 4b SGB VI erfolgt sind.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9521, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 947.702–948.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9512c47945f35868….

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