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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5219

BGBl. 2021 I S. 5219 · 51.044 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5219
                                       Verordnung
                               zur Änderung der Verordnung
                   über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse,
     der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung,
 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs-
   und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
                                            Vom 17. Dezember 2021

  Auf Grund
– des § 7g Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung,
  der durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

– des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni
  2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
– des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Arti-
  kel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
  (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist,
– des § 78h Absatz 4 der Bundesnotarordnung, der
  durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni
  2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist,
– des § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung, der
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)

  geändert worden ist,

– des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes vom
  25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
– des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe c des
  Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-
  ändert worden ist,
– des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der

  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes

  vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden

  ist,
– des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt
  durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai
  2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, im Hin-
  blick auf Artikel 7 Nummer 3 und 4 im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Finanzen,

– des § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung, der
  durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom

  12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) neu gefasst worden
  ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 bis 4 der Patent-
  anwaltsordnung und in Verbindung mit § 21 Absatz 2
  Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
  Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017
  (BGBl. I S. 1121, 1137) und

– des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
  päischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai
  2017 (BGBl. I S. 1121, 1137)

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-
ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis-
terium der Justiz:

                      Artikel 1
                   Änderung der
         Verordnung über die Führung
       notarieller Akten und Verzeichnisse
   Die Verordnung über die Führung notarieller Akten
und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2246), die durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden An-

    gaben angefügt:

                     „Abschnitt 11
            Elektronisches Urkundenarchiv
       und Elektronischer Notariatsaktenspeicher

                    Unterabschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften

   § 54 Funktionen des Elektronischen Urkunden-

        archivs und des Elektronischen Notariats-

        aktenspeichers

   § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elek-
        tronischen Urkundenarchiv und zum Elektro-
        nischen Notariatsaktenspeicher
   § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

   § 57 Sichere informationstechnische Netze

                    Unterabschnitt 2

             Elektronisches Urkundenarchiv
   § 58 Einräumung und Überleitung der technischen
        Zugangsberechtigung

   § 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zu-
        gangsberechtigung

   § 60 Dokumentation der technischen Zugangs-
        berechtigungen
BGBl. 2021, Seite 5220 — Originalseite als Abbildung
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   § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau-
        lichkeit
   § 62 Maßnahmen bei technischer Handlungs-
        unfähigkeit der Notarkammern

                    Unterabschnitt 3
                     Elektronischer
                 Notariatsaktenspeicher
   § 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangs-
        berechtigung
   § 64 Zugang
   § 65 Dokumentation der technischen Zugangs-
        berechtigungen
   § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau-

        lichkeit“.

 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
    nach dem Wort „Urkundenarchiv“ die Wörter „und
    zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher“ ein-
    gefügt.
 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2,“
      gestrichen.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
       „Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzu-
       führen, genügt auch eine zusammenfassende
       Bezeichnung.“
 4. In § 13 Satz 2 und § 14 Absatz 2 wird jeweils das
    Wort „Urkundenarchivbehörde“ durch das Wort
    „Bundesnotarkammer“ ersetzt.

 5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Ver-
   fügung von Todes wegen, deren Verbringung in
   die besondere amtliche Verwahrung der Notar
   veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkun-
   dungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die
   Verbringung der Verfügung von Todes wegen in
   die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe
   des Datums zu vermerken.“
 6. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Satz 2
    wird jeweils das Wort „Urkundenarchivbe-
    hörde“ durch das Wort „Bundesnotarkammer“ er-
    setzt.

 7. § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu

       Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Num-
       mer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16
       Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben
       nach § 9 Nummer 8 oder“.
 8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird
    jeweils das Wort „Urkundenarchivbehörde“ durch
    das Wort „Bundesnotarkammer“ ersetzt.
 9. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
    „Urkundenarchivbehörde im Verkündungsblatt der
    Bundesnotarkammer“ durch die Wörter „Bun-
    desnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt“ er-
    setzt.

10. § 50 Absatz 2 Nummer 5 und § 51 Absatz 2 Num-
    mer 5 werden jeweils wie folgt gefasst:
   „5. für die in der Generalakte verwahrten Doku-
       mente mit dem Kalenderjahr, das auf das

       Erlöschen des Amtes des Notars oder die
       Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen
       Amtsgerichtsbezirk folgt.“
11. Folgender Abschnitt 11 wird angefügt:

                      „Abschnitt 11
            Elektronisches Urkundenarchiv
       und Elektronischer Notariatsaktenspeicher

                    Unterabschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften

                          § 54

                    Funktionen des

           Elektronischen Urkundenarchivs
    und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers

      (1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermög-
   licht
   1. diejenigen Eintragungen in das Urkundenver-
      zeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, zu
      denen die zuständige Stelle verpflichtet ist, und
   2. die Aufnahme derjenigen elektronischen Doku-
      mente, die die zuständige Stelle in der elektro-
      nischen Urkundensammlung aufzubewahren hat.
   Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragun-
   gen in das Urkundenverzeichnis und das Ver-
   wahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer
   elektronischer Dokumente in die elektronische
   Urkundensammlung zulassen.

     (2) Die Bundesnotarkammer kann über die
   Funktion des Elektronischen Notariatsakten-
   speichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotar-
   ordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen
   anbieten, insbesondere
   1. die Überleitung der gespeicherten Inhalte bei
      einer Änderung der Verwahrungszuständigkeit,
      ohne dass es der Übergabe eines physischen
      Datenträgers bedarf,

   2. die strukturierte Speicherung derjenigen Akten
      und Verzeichnisse, zu deren Führung eine Ver-
      pflichtung besteht,

   3. die strukturierte Speicherung von Hilfsmitteln

      (§ 35 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung),

   4. die Erhaltung des Beweiswerts der gespeicher-
      ten elektronischen Dokumente, ohne dass es
      einer erneuten Signatur durch die verwahrende
      Stelle bedarf, und
   5. die Übermittlung von gespeicherten elektro-
      nischen Dokumenten durch und an die für die
      Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu-
      ständige Stelle sowie die sichere Möglichkeit
      der Einsichtnahme durch befugte Dritte.

     (3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkun-
   denarchivs und des Elektronischen Notariatsakten-
   speichers einschließlich des Zugangs zu diesen
   soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne
   der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
   berücksichtigen.
BGBl. 2021, Seite 5221 — Originalseite als Abbildung
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                        § 55
       Technische Zugangsberechtigung
      zum Elektronischen Urkundenarchiv
 und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
   (1) Dem Notar ist eine technische Zugangs-
berechtigung für diejenigen elektronischen Auf-
zeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung
er zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariats-
verwalter.
  (2) Der Notarvertretung ist eine technische Zu-
gangsberechtigung für diejenigen elektronischen
Aufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwah-
rung der vertretene Notar zuständig ist.

   (3) Den Personen, die die Notarkammer bei der
Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten
Abschriften vertreten, ist eine technische Zugangs-
berechtigung für diejenigen elektronischen Auf-
zeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung
die Notarkammer zuständig ist.

   (4) Sonstigen Personen, die bei einer für die
Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu-
ständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine tech-
nische Zugangsberechtigung für die von dieser
Stelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt
werden. Technische Zugangsberechtigungen nach
Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt
werden.
  (5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt
§ 5 Absatz 3 und 4 entsprechend.

                        § 56
    Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
   Die Bundesnotarkammer hat geeignete tech-
nische und organisatorische Maßnahmen zur
Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung,
Überleitung, Entziehung oder Ausübung von tech-
nischen Zugangsberechtigungen zu treffen.

                        § 57
      Sichere informationstechnische Netze
   Das Elektronische Urkundenarchiv und der
Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über
solche informationstechnischen Netze zugänglich,
die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag
einer staatlichen Stelle oder einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts betrieben werden
und die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv
oder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher

gesichert verbunden sind.

                 Unterabschnitt 2

          Elektronisches Urkundenarchiv

                        § 58
           Einräumung und Überleitung
      der technischen Zugangsberechtigung
   (1) Die technische Zugangsberechtigung zum
Elektronischen Urkundenarchiv nach § 55 Absatz 1
soll in dem Fall, in dem zuvor eine andere Stelle für
die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnun-
gen zuständig war, von dieser Stelle übergeleitet
werden.

  (2) Die technische Zugangsberechtigung nach
§ 55 Absatz 2 soll von der nach § 55 Absatz 1 zu-
gangsberechtigten Person eingeräumt werden.
   (3) Die technische Zugangsberechtigung nach
§ 55 Absatz 3 soll von der zuvor für die Verwahrung
der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen
Stelle übergeleitet werden.
   (4) Die technische Zugangsberechtigung nach
§ 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der
elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle
einzuräumen. Diese Stelle kann den bei ihr be-
schäftigten Personen auch die Befugnis einräumen,
weitere technische Zugangsberechtigungen zu er-
teilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem
Umfang eingeschränkt werden.

   (5) Wird die technische Zugangsberechtigung
in den Fällen des § 55 Absatz 1 bis 3 nicht durch
die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Stellen
übergeleitet oder eingeräumt, so ist sie durch die
Notarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt
in den Fällen, in denen ein Zugang zu denjenigen
elektronischen Aufzeichnungen eingeräumt wird,
für deren Verwahrung zuvor eine andere Stelle zu-
ständig war, aufgrund eines Beschlusses des Vor-
stands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des
Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,
so entscheidet der Präsident der Notarkammer.
In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands
unverzüglich nachzuholen.

                       § 59
             Wegfall und Entziehung
      der technischen Zugangsberechtigung
  (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammen-
wirken mit den Notarkammern sicherzustellen,
dass eine technische Zugangsberechtigung endet,
wenn
1. im Fall des § 55 Absatz 1 das Amt erlischt oder
   der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichts-
   bezirk verlegt wird,
2. im Fall des § 55 Absatz 2 oder 3 die Vertretung
   endet und
3. im Fall des § 55 Absatz 4 die für die Verwahrung
   der elektronischen Aufzeichnungen zuständige
   Stelle wechselt.
   (2) Die technische Zugangsberechtigung nach
§ 55 Absatz 2 soll im Fall einer ständigen Vertre-
tung von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberech-

tigten Person vorübergehend entzogen werden,
solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1
Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht.

   (3) Eine technische Zugangsberechtigung nach
§ 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Ver-
wahrung der elektronischen Aufzeichnungen zu-
ständige Stelle oder eine von dieser entsprechend
befugte Person entzogen werden.
   (4) Wird der Notar vorläufig seines Amtes ent-
hoben, ohne dass sich die Zuständigkeit für die
Verwahrung der amtlichen Bestände ändert, so
hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs-
berechtigung zu entziehen, soweit nicht aus-
nahmsweise ein Zugang geboten ist. Weitere tech-
nische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im
BGBl. 2021, Seite 5222 — Originalseite als Abbildung
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  Sinne des § 55 Absatz 4 und des § 58 Absatz 4
  Satz 2 bleiben von der Entziehung der Zugangsbe-
  rechtigung nach Satz 1 unberührt. Sie können von
  dem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen
  werden.
     (5) Die Bundesnotarkammer oder die Notarkam-
  mer können einer Person die technische Zugangs-

  berechtigung vorübergehend entziehen, wenn die

  Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung be-
  steht. Die vorübergehende Entziehung ist unver-
  züglich zu beenden, wenn diese Gefahr nicht mehr
  besteht.

                        § 60
                Dokumentation der
        technischen Zugangsberechtigungen

     (1) Die Bundesnotarkammer hat im Hinblick

  auf die Einräumung, die Überleitung und die Ent-

  ziehung der technischen Zugangsberechtigungen

  zum Elektronischen Urkundenarchiv den jeweiligen

  Zeitpunkt und die jeweils beteiligten Personen
  und Notarkammern zu dokumentieren. Die Bun-
  desnotarkammer kann weitere Dokumentations-
  tatbestände vorsehen. Die Dokumentation nach
  Satz 1 ist für 100 Jahre aufzubewahren und sodann
  unverzüglich zu löschen.

     (2) Die Bundesnotarkammer kann den für die Ver-

  wahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständi-

  gen Stellen und den Notarkammern Informationen
  über die erteilten technischen Zugangsberechtigun-
  gen übermitteln. Soweit die Dokumentation nach
  Absatz 1 für eine rechtliche Überprüfung dahin-
  gehend erforderlich ist, welche Person welche
  Eintragungen vorgenommen hat, hat die Bundes-
  notarkammer der für die Überprüfung zuständigen
  Stelle die notwendigen Informationen zur Ver-
  fügung zu stellen.

                        § 61
                   Datenschutz,
         Datensicherheit und Vertraulichkeit

     (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der
  Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektro-
  nischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu
  speichernden Daten, der damit verbundenen
  Datenübermittlungen sowie der elektronischen
  Kommunikation hat die Bundesnotarkammer ins-
  besondere sicherzustellen, dass
  1. die Anmeldung zum Elektronischen Urkunden-
     archiv mit mindestens zwei voneinander unab-
     hängigen Sicherungsmitteln erfolgt, wobei für
     den Zugang zur elektronischen Urkundensamm-
     lung ein auf einer kryptographischen Hardware-
     komponente gespeicherter Schlüssel zu ver-
     wenden ist,

  2. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei-
     cherten Daten für die Dauer der in dieser
     Verordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen
     verfügbar sind,
  3. für den Fall, dass Eintragungen im Urkunden-
     verzeichnis oder im Verwahrungsverzeichnis ge-
     ändert werden, Inhalt und Datum der Änderung
     nachvollziehbar bleiben,

4. für den Fall, dass Dokumente aus der elektro-
   nischen Urkundensammlung vor Ablauf der Auf-
   bewahrungsfrist gelöscht werden sollen,
   a) die Dokumente unverzüglich gesperrt und
      150 Tage nach Erteilung des Löschungs-
      befehls gelöscht werden und

   b) die Tatsache der Löschung und deren Datum

      nachvollziehbar bleiben,

5. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei-
   cherten Daten in angemessenen Intervallen in
   Datensicherungen aufgenommen werden, welche
   ohne Anbindung an informationstechnische
   Netze aufbewahrt werden, und
6. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen
   Betrieb des Elektronischen Urkundenarchivs
   befassten Personen gewährleistet ist, insbeson-

   dere wenn für diese die Möglichkeit zur Kennt-

   nisnahme der im Urkundenverzeichnis oder im

   Verwahrungsverzeichnis gespeicherten Daten be-

   steht.

   (2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions-
und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzuset-
zen. In diesem sind die nach § 54 Absatz 1 Satz 2
zugelassenen weiteren Aufzeichnungen zu bestim-
men. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen
und organisatorischen Maßnahmen festzulegen,

die nach dem Stand der Technik Folgendes ge-

währleisten:

1. den Datenschutz,
2. die Datensicherheit,

3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver-
   kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und
   Vertraulichkeit sowie
4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord-
   nung.
Das Funktions- und Sicherheitskonzept und des-
sen Umsetzung sind durch die Bundesnotar-
kammer regelmäßig zu überprüfen.

   (3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funk-
tions- und Sicherheitskonzept geeignete tech-
nische und organisatorische Maßnahmen festzu-
legen, um die Übermittlung und Speicherung der
im Elektronischen Urkundenarchiv zu speichern-
den Daten zu ermöglichen. Bei der Festlegung der
Struktur, der technischen Architektur, der Daten-
formate, der maximalen Dateigrößen, der Schnitt-
stellen und der Speichermedien für das Elektroni-
sche Urkundenarchiv hat die Bundesnotarkammer
insbesondere zu berücksichtigen, welche Aus-
wirkungen die genannten Faktoren auf die
Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des
Elektronischen Urkundenarchivs sowie auf die
Transparenz, die dauerhafte Verfügbarkeit, die In-
tegrität, die Authentizität und die Verkehrsfähigkeit
der gespeicherten Daten haben. Hat die Bundes-
notarkammer in dem Funktions- und Sicherheits-
konzept bestimmte Dateiformate oder maximale
Dateigrößen oder damit verbundene Verfahren für
das Elektronische Urkundenarchiv festgelegt, so
sind diese Vorgaben im Verkündungsblatt der
Bundesnotarkammer bekanntzumachen. Die von
der Bundesnotarkammer bekanntgemachten Vor-
BGBl. 2021, Seite 5223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5223
gaben sind bei der Nutzung des Elektronischen
Urkundenarchivs zu beachten.
   (4) Daten zu Änderungen und Löschungen nach
Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind von der Bundes-
notarkammer so lange zu speichern, wie die ent-
sprechende Eintragung aufzubewahren ist und
sodann unverzüglich zu löschen. Daten, die nicht
zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des
Elektronischen Urkundenarchivs gehören, können
von der Speicherung ausgenommen werden.
   (5) Die Bundesnotarkammer ist für die tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen der
Datensicherheit verantwortlich. Im Übrigen ist die
für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen
zuständige Stelle datenschutzrechtlich verantwort-
lich. Personen nach Absatz 1 Nummer 6 sind be-
fugt, auf die im Elektronischen Urkundenarchiv
gespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur
Durchführung von Wartungsarbeiten oder zur Be-
seitigung von Störungen des technischen Systems
erforderlich ist.

                        § 62
         Maßnahmen bei technischer
    Handlungsunfähigkeit der Notarkammern

  Sind bei einer Notarkammer die technischen
Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen
Urkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die
Bundesnotarkammer die zur Wiederherstellung
der technischen Handlungsfähigkeit der Notarkam-
mer notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen
sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept
nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden.

                 Unterabschnitt 3
                  Elektronischer
              Notariatsaktenspeicher

                        § 63
              Nutzungsverhältnis
      und technische Zugangsberechtigung
  (1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspei-
cher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungs-
verhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern

oder Notarkammern begründen. Das Nutzungsver-

hältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzen-

den beschränkt.

   (2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden
eine technische Zugangsberechtigung zum Elek-
tronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.
   (3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten ent-

sprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1
gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.

                        § 64
                      Zugang

   (1) Der Zugang zu den im Elektronischen Nota-
riatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen
steht ausschließlich der für die Verwahrung der
elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle
zu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete

   technische und organisatorische Maßnahmen zu
   treffen.
      (2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die
   Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen
   zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen er-
   mächtigten Personen sowie der Notarkasse oder
   der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten
   Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariats-
   aktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen ein-
   räumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang
   in diesem Fall nicht über sichere informations-
   technische Netze erfolgen.

                             § 65
                  Dokumentation der
          technischen Zugangsberechtigungen

      Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass
   die Einräumung, die Überleitung und die Ent-
   ziehung der technischen Zugangsberechtigungen
   zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher doku-
   mentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Ab-
   satz 2 entsprechend.

                             § 66

                     Datenschutz,
           Datensicherheit und Vertraulichkeit
      (1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions-
   und Sicherheitskonzept für den Elektronischen
   Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzuset-
   zen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Ab-
   satz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen.
   Zudem sind in ihm die einzelnen technischen
   und organisatorischen Maßnahmen festzulegen,
   die nach dem Stand der Technik Folgendes ge-
   währleisten:
   1. den Datenschutz,

   2. die Datensicherheit,
   3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver-
      kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und
      Vertraulichkeit sowie
   4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord-
      nung.

     (2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2

   Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Ab-

   satz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64

   Absatz 2 entsprechend.“

                      Artikel 2

              Weitere Änderung der
         Verordnung über die Führung
       notarieller Akten und Verzeichnisse
  Die Verordnung über die Führung notarieller Akten
und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 3
   das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
   werden die Wörter „und elektronische Urkunden“
   angefügt.
BGBl. 2021, Seite 5224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5224
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und werden die Wörter „und
     elektronische Urkunden“ angefügt.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Ur-
       kunden entsprechend.“

  c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

       „Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkun-

       dungsgesetzes erstellte elektronische Dokument
       entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkun-
       dungsgesetzes erstellten elektronischen Doku-
       ment müssen die Urkundenverzeichnisnummer
       und die Jahreszahl nicht angegeben werden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:

          „2. elektronische Niederschriften (§ 16b des

              Beurkundungsgesetzes),“.

       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
       cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
           in Buchstabe a wird vor den Wörtern „elek-
           tronischen Signatur“ das Wort „qualifizierten“
           eingefügt.
       dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
           Nummern 5 und 6.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzu-
       tragen sind insbesondere
       1. Niederschriften über Wechsel- und Scheck-
          proteste,

       2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkun-
          dungsgesetzes, die im Zusammenhang mit

          einer anderen Beurkundung erstellt werden

          und

         a) die auf die betreffende Urschrift oder eine
            Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu

            verbindendes Blatt gesetzt werden oder

         b) deren elektronische Fassung zusammen
            mit einer elektronischen Urschrift verwahrt

            wird, und

       3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a
          des Beurkundungsgesetzes, die im Zusam-
          menhang mit einer anderen Beurkundung er-

          stellt werden und

         a) deren Ausdruck mit einer Urschrift oder
            einer Ausfertigung der Urkunde verbunden

            wird oder

         b) die zusammen mit einer elektronischen
            Urschrift verwahrt werden.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
               „des Beurkundungsgesetzes“ die Wör-
               ter „und elektronischen Niederschriften

              (§ 16b des Beurkundungsgesetzes)“ ein-
              gefügt.
         bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „elek-
              tronische Signatur“ das Wort „quali-
              fizierte“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 8“ ein
         Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Niederschrift“ die Wörter „oder elektronische
     Niederschrift“ eingefügt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
         Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
         werden jeweils nach dem Wort „Hand-
         zeichen“ die Wörter „oder qualifizierten
         elektronischen Signaturen“ eingefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Ist die Beurkundung mittels Videokommu-
         nikation oder im Wege der gemischten Be-

         urkundung (§ 16e des Beurkundungsgeset-

         zes) erfolgt, so ist dies anzugeben.“
  b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
     Angabe „Satz 1“ eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:
         „3. bei elektronischen Niederschriften im
             Sinne des § 16b des Beurkundungs-
             gesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des
             elektronischen Dokuments,“.
     bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

     cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
         wird wie folgt gefasst:

         „5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen

             im Sinne des § 39a des Beurkundungs-

             gesetzes, die in das Urkundenverzeichnis
             einzutragen sind,

             a) ein beglaubigter Ausdruck des elek-

                tronischen Dokuments, wenn dieses
                in notarieller Verwahrung verbleibt,

             b) ein Ausdruck des elektronischen Doku-

                ments, wenn dieses ausgehändigt
                wird und der Notar die Urkunde ent-
                worfen hat,

             c) in den übrigen Fällen nach Ermessen

                des Notars ein Ausdruck des elektro-
                nischen Dokuments,“.

     dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die

         Nummern 6 bis 8.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach der Angabe „§ 12“ wird die Angabe
         „Absatz 1“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Nachweise für die Vertretungsberechtigung,
         die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes
         der elektronischen Niederschrift beigefügt
         werden sollen, werden dem in der Urkunden-
BGBl. 2021, Seite 5225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5225
         sammlung verwahrten beglaubigten Aus-
         druck der elektronischen Niederschrift in
         Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei-
         gefügt und mit ihm in der Urkundensamm-
         lung verwahrt.“

  c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elek-

     tronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder

     eine beglaubigte Abschrift in der Urkunden-

     sammlung zu verwahren, wenn nach dem Be-

     urkundungsgesetz die elektronische Fassung

     einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Ab-
     schrift an die Stelle der elektronischen Urschrift
     tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Aus-
     drucks der elektronischen Urschrift nicht möglich
     ist.“
7. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu
     verwahren:

     1. elektronische Niederschriften im Sinne des
        § 16b des Beurkundungsgesetzes und

     2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne
        des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn
        das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische
        Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Nachweise für die Vertretungsberech-

     tigung, die nach § 16d des Beurkundungsgeset-
     zes der elektronischen Niederschrift beigefügt

     werden sollen, werden zusammen mit der elek-
     tronischen Urschrift in der elektronischen Urkun-
     densammlung verwahrt.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgen-
     der Satz wird angefügt:
     „Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektro-
     nische Fassung einer Ausfertigung oder einer
     beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektro-
     nischen Urschrift, so ist diese anstelle der elek-
     tronischen Urschrift zu verwahren.“
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
     dem Wort „Niederschrift“ werden die Wörter

     „oder einer elektronischen Niederschrift“ einge-

     fügt.

8. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschrift“
     die Wörter „oder einer elektronischen Urschrift“
     eingefügt.
  b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die
     Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in
     der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu
     vermerken, so ist der Vermerk
     1. auf einem gesonderten Blatt niederzulegen,
        welches mit der in der Urkundensammlung
        verwahrten Urschrift oder Abschrift zu ver-
        binden ist, wenn die betreffende Urkunde in
        Papierform errichtet wurde, oder

     2. in einem gesonderten elektronischen Doku-
        ment niederzulegen, welches zusammen mit
        der in der elektronischen Urkundensammlung
        verwahrten Urkunde zu verwahren ist, wenn
        die betreffende Urkunde in elektronischer
        Form errichtet wurde.

     Von einem elektronischen Vermerk, der zu-

     sammen mit einer elektronischen Urkunde in

     der elektronischen Urkundensammlung verwahrt

     wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkunden-

     sammlung verwahrten Ausdruck der elektro-

     nischen Urkunde zu verbinden.“

                       Artikel 3
                  Änderung der
          Notarfachprüfungsverordnung
  Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010
(BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Dem Vortrag schließt sich ein kurzes Vertiefungs-
  gespräch an.“

2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die An-
   gabe „30“ und die Angabe „80“ durch die Angabe
   „70“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung der

   Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
   Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom
4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) In das Notarverzeichnis können zum
     Zweck der Vorbereitung einer möglichen Be-
     stellung als Notarvertretung zudem eingetragen
     werden:
     1. Notarassessoren,

     2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Ab-

        satz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,

     3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bun-

        desnotarordnung geeignete Personen, wenn
        dies von einem Notar und der betroffenen Per-
        son bei der Notarkammer beantragt wird.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
     Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“
     ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
     „Anschriften“ die Wörter „und geographischen
     Koordinaten“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
         vorangestellt:
         „1. die Öffnungszeiten,“.
BGBl. 2021, Seite 5226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5226
       bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
           Nummern 2 bis 5.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer mög-
       lichen Bestellung als Notarvertretung können die
       Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3
       eintragen:
       1. den Familiennamen und den oder die Vor-
          namen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

       2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
       3. die Anschrift,
       4. eine E-Mail-Adresse und

       5. eine Telefonnummer.
       Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn

       die eingetragene Person dies verlangt oder nicht
       mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung
       der Person als Notarvertretung, Notariatsverwal-
       ter oder Notar erfolgen wird.“
4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Das Wort „dieser“ wird durch das Wort „diese“

     ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-

       mer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht

       einsehbar“.
5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „vom 12. Sep-
   tember 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils gelten-
   den Fassung“ gestrichen.
7. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 3 und 4
   angefügt:

     „(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag
  des Notariatsverwalters das besondere elektro-
  nische Notarpostfach der von der vorläufigen Amts-
  enthebung betroffenen Amtsperson sperren.
     (4) Die Bundesnotarkammer kann der Notar-

  vertretung eine Übersicht über die noch nicht ab-

  gerufenen Nachrichten im besonderen elektro-
  nischen Notarpostfach der von der vorläufigen
  Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Ver-
  fügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Ab-
  sender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen

  Nachricht zu beschränken.“

                           Artikel 5

             Weitere Änderung der
   Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
   Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die
zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:
       „2. der Amtsbereich,“.

  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
     Nummern 3 bis 6.
2. In § 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch
   die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2
   und 3“ durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4
   und 5“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
5. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit
  dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar,
  der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e
  und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Video-
  kommunikation vornimmt, erforderlich ist.“

                      Artikel 6

          Änderung der Rechtsanwalts-
      verzeichnis- und -postfachverordnung

   Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),

die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli

2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 8 wird das Wort „dieser“ durch das

   Wort „diese“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „vom 12. Septem-
   ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden

   Fassung“ gestrichen.

                      Artikel 7

         Änderung der Patentanwalts-
     ausbildungs- und -prüfungsverordnung

   Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum

   Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:

                         „Teil 5

               Übergangsbestimmungen

  § 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1

  § 77 Übergangsvorschrift zu § 33

  § 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3“.

2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
         „fünf“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll
         nicht mehr berufen werden.“
BGBl. 2021, Seite 5227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5227
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ver-
      längern, höchstens jedoch bis zur Vollendung
      seines 70. Lebensjahres“ durch die Wörter „um
      bis zu zwei Jahre verlängern“ ersetzt.
3. In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für
   die Besoldungsgruppe A 13“ durch die Wörter „des
   höheren Dienstes“ ersetzt.
4. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „für das Ein-
   gangsamt A 13“ durch die Wörter „des höheren
   Dienstes“ ersetzt.
5. Teil 5 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 5
                Übergangsbestimmungen

                            § 76
           Übergangsbestimmungen zu Teil 1

      (1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Num-
   mer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem
   1. Oktober 2017 begonnen haben.
      (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und
   § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Be-
   such der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor
   dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nach-
   gewiesen werden.

     (3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und
   Designrecht können erst dann zum Gegenstand
   der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie
   zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.

                            § 77
               Übergangsvorschrift zu § 33

     Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor
   dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3
   Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fas-
   sung.

                            § 78

           Übergangsbestimmungen zu Teil 3
      Die Vorschriften über die Sicherung des Unter-
   halts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen,
   die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für
   davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften
   des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum
   30. September 2017 geltenden Fassung.“

                        Artikel 8
                   Verordnung
       über das Patentanwaltsverzeichnis
(Patentanwaltsverzeichnisverordnung – PatAnwVV)

                           §1

          Gegenstand des Verzeichnisses
   (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektro-
nisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte
einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Ver-
zeichnis sind zudem die folgenden Personen einzu-
tragen:
1. von der Patentanwaltskammer aufgenommene
   niedergelassene europäische Patentanwälte ein-
   schließlich der niedergelassenen europäischen

  Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes
  über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
  Deutschland;
2. von der Patentanwaltskammer aufgenommene
   Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich
   der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten
   nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.
  (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der
Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungs-
gesellschaften einzutragen, die
1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen
   sind oder
2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungs-
   gesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung
   zugelassen sind.

                          §2

              Inhalt des Verzeichnisses
   (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit
von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt,
akademische Grade und Ehrengrade sowie die Be-
zeichnung „Professor“ eingetragen. Die Patentanwalts-
kammer kann die Eintragung davon abhängig machen,
dass die Berechtigung zum Führen des akademischen
Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung
„Professor“ nachgewiesen wird.

  (2) Führt die eingetragene Person einen Berufs-
namen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser ein-
getragen.
   (3) Verfügt die eingetragene Person über mehrere
Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als
sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise
verwendet werden.

   (4) Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Be-
rufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein-
zutragen, unter der die eingetragene Person oder
Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort
beruflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesell-
schaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name
einzutragen. Bei Syndikuspatentanwälten ist als Name
der Arbeitgeber einzutragen. Wird eine weitere Kanzlei
eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen
anderer für die Person eingetragener Kanzleien unter-
scheiden.

   (5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit
von der eingetragenen Person oder Berufsausübungs-
gesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine
Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei
und Zweigstelle eingetragen. Zudem wird, soweit von
der eingetragenen Person oder Berufsausübungs-
gesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei
und Zweigstelle eingetragen. Die eingetragene Person
hat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefon-
nummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzu-
teilen.
   (6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der
erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als
Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik
Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene
Person oder Berufsausübungsgesellschaft seitdem
ununterbrochen Mitglied der Patentanwaltskammer
gewesen ist. Andernfalls ist der Zeitpunkt der letzten
BGBl. 2021, Seite 5228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5228
Aufnahme in die Patentanwaltskammer einzutragen.
Auf Antrag der eingetragenen Person ist im Fall des
Satzes 2 auch ein nachgewiesener Zeitpunkt der
ersten Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bun-
desrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1
Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen
Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Auf-
nahme in die Patentanwaltskammer.

   (7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und
Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts
des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen.
Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist
zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines
öffentlichen Amtes besteht. Wurde nach § 21 Absatz 4
Satz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Voll-
ziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas-
sung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter
Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen;
Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
   (8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeit-
raum erkennen lassen, für den diese bestellt ist.

  (9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind
auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und
bestehende Auflagen einzutragen.

                          §3
          Eintragungen in das Verzeichnis
   Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis ein-
zutragenden Personen und Berufsausübungsgesell-
schaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in
die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die
Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor,
nachdem sie von den einzutragenden Umständen

Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise

vorgelegt wurden.

                          §4

                Berichtigungen des

        Verzeichnisses; Auskunftsersuchen

   Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Ein-
tragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvoll-

ständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen.
Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-,
Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüg-
lich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeich-
nisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzu-
holen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen
durch die eingetragene Person oder Berufsausübungs-
gesellschaft zu verlangen.

                          §5
                  Sperrung und
            Löschung von Eintragungen
   (1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene
Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft
aus der Patentanwaltskammer aus, so sperrt die
Patentanwaltskammer unverzüglich sämtliche der zu
dieser Person oder Berufsausübungsgesellschaft ein-
getragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1
gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines
Syndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2

der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung
widerrufen wird.
   (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Ein-
sichtnahme in das Register ersichtlich sein.

   (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei
Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die
eingetragene Person oder Berufsausübungsgesell-
schaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zu-
stimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder
Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintra-
gungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4
der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt.

   (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüg-
lich rückgängig zu machen.
  (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufs-
ausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im
Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene
Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und dass ein
Abwickler bestellt wurde.

                          §6

         Einsichtnahme in das Verzeichnis
   (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patent-
anwaltskammer muss über das Internet jederzeit kos-
tenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
   (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Ver-
zeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht
einsehbar.

                          §7
                    Suchfunktion

   (1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme

in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewähr-

leisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die
kumulative Suche anhand folgender Angaben zu er-

möglichen:

1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname

   eingetragen, muss auch dieser bei der Suche ge-
   funden werden können;

2. Vorname;

3. Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;
4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsaus-
   übungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;

5. Berufsbezeichnung.
  (2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein-
gabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher-
heitscodes abhängig gemacht werden.

                          §8
                 Sicherheit und
        Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten
   (1) Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten,
dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Ent-
sperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis
allein durch sie selbst vorgenommen werden können.
Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt
werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der
Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vor-
genommen hat.
BGBl. 2021, Seite 5229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5229
   (2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete
organisatorische und dem aktuellen Stand entspre-
chende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass
die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jeder-
zeit einsehbar sind.

   (3) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete
organisatorische und dem Stand der Technik ent-
sprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu
treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des
Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer-

wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere
Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.

                      Artikel 9

                    Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
   (2) Die Artikel 2, 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie
Artikel 8 treten am 1. August 2022 in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.
                              Berlin, den 17. Dezember 2021
                                  Der Bundesminister der Justiz
                                        Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5219. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 78de6b467ec22061….