Gesetze / Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ProdGewStatG§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Stand: 01.01.2022
Die Erhebungen erfassen
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 ProdGewStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 21.04.2009 – VII R 24/07Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399 535)
BGBl. 2008 I S. 399
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26.07.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2867)
BGBl. 2002 I S. 2867
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.