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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 266

BGBl. 2021 I S. 266 · 36.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
                                  Gesetz
                      zur Umsetzung der Verordnung
              des Europäischen Parlaments und des Rates über
  europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten
im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
                                             Vom 22. Februar 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                   Gesetz
             über die Statistik im
     Handels- und Dienstleistungsbereich
 (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz –
                 HdlDlStatG)

                   Abschnitt 1

                  Allgemeines

                         §1
               Zweck der Statistik,
           Anordnung als Bundesstatistik

  (1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Er-
hebungen dienen

1. der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im
   Handel und im Dienstleistungsbereich und der Er-
   mittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
2. der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht
   der Europäischen Union.

  (2) Die statistischen Erhebungen werden als Bun-
desstatistik durchgeführt.

                         §2

               Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. „rechtliche Einheiten“ solche des Abschnitts II
   Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verord-
   nung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März
   1993 betreffend die statistischen Einheiten für die
   Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der
   Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
   (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrich-
   tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;

2. „Marktproduzenten“ solche des Kapitels 3 Num-
   mer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU)
   Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen
  System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
  auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-
  päischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
  die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
  2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän-
  dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3. „Umsätze“ solche der Variable 140301 des
   Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU)
   2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur
   Festlegung technischer Spezifikationen und Einzel-
   heiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
   Europäischen Parlaments und des Rates über euro-
   päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung
   von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmens-
   statistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung;

4. „tätige Personen“ solche der Variable 120101 des
   Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU)
   2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur
   Festlegung technischer Spezifikationen und Einzel-
   heiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
   Europäischen Parlaments und des Rates über euro-
   päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung
   von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmens-
   statistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der
   jeweils geltenden Fassung;

5. „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliede-
   rung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verord-

   nung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
   Aufstellung der statistischen Systematik der Wirt-

   schaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
   der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie
   einiger Verordnungen der EG über bestimmte Be-
   reiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen
   Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirt-
   schaftszweige in der jeweils geltenden Fassung;

6. „Geschäftsfelder“ fachliche Einheiten entsprechend
   Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verord-
   nung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden
   Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.
BGBl. 2021, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
                         §3
       Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche

  (1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten,
sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
   (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungs-
einheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
1. für konjunkturstatistische Erhebungen:
  a) Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Re-
     paratur von Kraftfahrzeugen
       aa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen
           Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tä-
           tigen Personen,
       bb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen
           Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tä-
           tigen Personen,
       cc) Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro

           Jahresumsatz,

  b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindes-
     tens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder min-
     destens 250 tätigen Personen,

  c) Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens
     165 000 Euro Jahresumsatz,

  d) Abschnitt J − Information und Kommunikation
     mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz
     oder mindestens 250 tätigen Personen,
  e) Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswe-
     sen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahres-
     umsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

  f)   Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
       wissenschaftlichen und technischen Dienstleis-
       tungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Ver-
       waltung und Führung von Unternehmen und Be-
       trieben – und der Abteilungen 72 – Forschung
       und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit
       mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz
       oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
  g) Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-
     schaftlichen Dienstleistungen mit mindestens
     15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindes-
     tens 250 tätigen Personen;
2. für strukturstatistische Erhebungen:

  a) Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Repa-
     ratur von Kraftfahrzeugen,

  b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei,

  c) Abschnitt I – Gastgewerbe,
  d) Abschnitt J – Information und Kommunikation,
  e) Abschnitt K, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungs-
     dienstleistungen und Pensionskassen verbun-
     dene Tätigkeiten,
  f)   Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungs-
       wesen,

  g) Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
     wissenschaftlichen und technischen Dienstleis-
     tungen,

  h) Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-
     schaftlichen Dienstleistungen,
  i)   Abschnitt P – Erziehung und Unterricht,

   j)   Abschnitt Q – Gesundheits- und Sozialwesen
        mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und
        Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.90.1 –
        Praxen von psychologischen Psychotherapeu-
        tinnen und -therapeuten –,
   k) Abschnitt R – Kunst, Unterhaltung und Erho-
      lung,
   l)   Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Da-
        tenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
        sowie
   m) Abschnitt S, Abteilung 96 – Erbringung von
      sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleis-
      tungen.
                    Abschnitt 2

  Konjunkturstatistische Erhebungen

                          §4

           Periodizität und Berichtszeitraum
        bei konjunkturstatistischen Erhebungen

  (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden
monatlich durchgeführt.

   (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Ka-
lendermonat.

  (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der
Januar 2021.
                          §5

                Art und Umfang der
         konjunkturstatistischen Erhebungen

   (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden
als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhe-
bungseinheiten werden nach mathematisch-statis-
tischen Verfahren ausgewählt.
  (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Pro-
zent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhe-
bungseinheiten durchgeführt.
   (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehen-
den Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statis-
tikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikge-
setzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

                          §6

               Erhebungsmerkmale für
          konjunkturstatistische Erhebungen

  (1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische
Erhebungen sind:
1. Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat ins-
   gesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbe-
   reich gegliedert nach Bundesländern,
2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am
   Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit so-
   wie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert
   nach Bundesländern,

3. Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der
   wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit ge-
   mäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Erzielt
   eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleis-
   tungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, wer-
   den die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätig-
BGBl. 2021, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
  keit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaft-
  lichen Schwerpunkt hat.
Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von
mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die
Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Ge-
schäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich
erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von min-
destens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäfts-
felder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zu-
sammengefasst anzugeben. Die Angabe nach Satz 1
Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten
Geschäftsfelder zu beziehen.
   (2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Er-
hebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen,
wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes er-
hoben:

1. Jahresumsatz des Vorjahres,

2. Zahl der tätigen Personen am 30. September des
   Vorjahres und
3. Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten
   Niederlassungen haben.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Er-
hebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von

250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach

Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten,
die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen
Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2
des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes aus-
kunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Anga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert

nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3

erhoben.

                   Abschnitt 3
      Strukturstatistische Erhebungen

                         §7

         Periodizität und Berichtszeitraum
        bei strukturstatistischen Erhebungen
   (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden
jährlich durchgeführt.

   (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Ka-

lenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Ge-
schäftsjahr.

  (3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das
Jahr 2021.

                         §8
                Art und Umfang der
         strukturstatistischen Erhebungen

   (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden als
Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungs-
einheiten werden nach mathematisch-statistischen
Verfahren ausgewählt.
  (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Pro-
zent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhe-
bungseinheiten durchgeführt.

   (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehen-
den Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statis-
tikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikge-
setzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

                          §9
              Erhebungsmerkmale für
          strukturstatistische Erhebungen
  (1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen
Erhebungen sind:

1. Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:
   a) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätig-
      keit nach dem Stand vom 31. Dezember,
   b) Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom
      31. Dezember;

2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:

   a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf
      sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach
      dem Stand vom 30. September,
   b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

   c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der
      Arbeitgeber;

3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subven-

   tionen:

   a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland
      und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungs-
      einheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G
      auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,
   b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz
      des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der
      Europäischen Union,

   c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienst-

      leistung,

   d) Umsätze nach Art der Tätigkeit,
   e) Handelsumsätze nach Produktarten,
   f) Aufwendungen für Waren, Material und Dienst-
      leistungen nach Arten,

   g) Wert der Bestände an Waren und Material nach
      Arten zu Beginn und zum Ende des Berichts-
      jahres,
   h) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

   i) Steuern, Abgaben und Subventionen;

4. Investitionen:

   a) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immate-
      rielle Vermögensgegenstände nach Arten,

   b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen und im-
      materiellen Vermögensgegenstände.
   (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Ein-
nahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr
werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die
Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Num-
mer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils
nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 wer-
den bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus
den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder
Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
nicht nach In- und Ausland differenziert.
BGBl. 2021, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
  (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in
mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnah-
men von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr wer-
den folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bun-
desländern erfasst:
1. Gesamtumsätze oder -einnahmen,

2. Gesamtzahl der tätigen Personen,
3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie

4. gesamte Investitionen.

   (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-

stabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit

20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

1. jährlich für die Wirtschaftszweige
  a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von
     Software,
  b) des Abschnitts J, Abteilung 62 – Erbringung von
     Dienstleistungen der Informationstechnologie,

  c) des Abschnitts J, Gruppe 63.1 – Datenverarbei-

     tung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten;

     Webportale,

  d) des Abschnitts M, Gruppe 73.1 – Werbung,
  e) des Abschnitts N, Abteilung 78 – Vermittlung und
     Überlassung von Arbeitskräften;
2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
   2021 für die Wirtschaftszweige
  a) des Abschnitts M, Gruppe 71.1 – Architektur-
     und Ingenieurbüros,

  b) des Abschnitts M, Gruppe 71.2 – Technische,
     physikalische und chemische Untersuchung,

  c) des Abschnitts M, Gruppe 73.2 – Markt- und
     Meinungsforschung;
3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
   2022 für die Wirtschaftszweige

  a) des Abschnitts M, Gruppe 69.1 – Rechtsbera-
     tung,

  b) des Abschnitts M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprü-
     fung und Steuerberatung; Buchführung,

  c) des Abschnitts M, Gruppe 70.2 – Public-

     Relations- und Unternehmensberatung.

   (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirt-
schaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die An-
gaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden
nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.

                    Abschnitt 4
        Übergreifende Vorschriften

                         § 10

                    Hilfsmerkmale
  Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
   Rückfragen zur Verfügung stehen,
3. für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit
   Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschafts-
   zweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Ab-
   schnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungs-

   einheit und des Organträgers der Erhebungseinheit,
   bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.

                          § 11
                   Auskunftspflicht

  (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen
oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.
Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10

Nummer 2 ist freiwillig.

   (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstma-

liger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Er-

hebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des
Kalenderjahres.
   (3) Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder In-
haberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerin-
nen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine
Auskunftspflicht. Zudem besteht in den beiden folgen-

den Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn

die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen

Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als
800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften kön-
nen sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht be-
rufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-
tenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
   (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus
abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäf-
tigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tä-
tigkeit aufnehmen in Form

1. einer Neugründung,

2. einer Übernahme oder
3. einer tätigen Beteiligung.

                          § 12

              Nutzung von Angaben
       der Krankenhausstatistik-Verordnung

   Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für
Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Kranken-

häuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der

Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt
die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung
dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rah-
men der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten
Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Er-
hebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerk-
male, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rah-
men der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen,
besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten
fort.

                          § 13

                 Nutzung der Daten
            für Zwecke der Preisstatistik

   (1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet wer-
den für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die
Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach
§ 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatis-
tik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
BGBl. 2021, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
nummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. De-

zember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.

  (2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d
und e dürfen verwendet werden für

1. die Auswahl von Erhebungseinheiten und
2. die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die
   Ableitung von Wägungsschemata für
  a) die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach
     § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatis-

     tik und

  b) die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und
     Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise
     und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Num-
     mer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.
  Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte
  Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale
  nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
  Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.

                        § 14

              Übermittlungsregelung
   Das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und
Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen über-
mitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dür-
fen keine Tabellen übermittelt werden.

                        § 15

                   Durchführung

   Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatis-
tischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-
reitet.

                   Abschnitt 5

           Schlussbestimmungen

                        § 16

                Übergangsregelung
  (1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhe-
bungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfel-
dern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im
Jahr 2022.
  (2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019
und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.

   (3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatis-
tikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli
2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für
die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem
Gesetz durchgeführt.

                        Artikel 2

                Änderung des

      Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

   Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

     (1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahn-

  arztpraxen“ sowie „Praxen von psychologischen
  Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ werden
  jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundessta-
  tistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der
  Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die
  Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirt-
  schaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG)
  Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
  der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
  NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
  (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
  nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
  tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
  durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198
  vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der
  jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit
  der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten
  Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils
  geltenden Fassung:
  1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
  2. 86.22.0 Facharztpraxen,

  3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,

  4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychothe-
     rapeutinnen und -therapeuten.

     (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und
  Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen
  Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Ab-

  satz 1 Satz 3 tätig sind.
     (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2

  gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Ange-
  hörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des

  Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
     (4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den
  statistischen Ämtern der Länder die Einzeldaten-
  sätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf re-
  gionaler Ebene.“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. den Wert

             a) der steuerlichen und wirtschaftlichen
                Einnahmen,

             b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
                und immaterielle Vermögensgegen-
                stände;“.
     bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
     cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern
         2 und 3.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tat-
     beständen werden Angaben zur Kennzeichnung
     der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen
     und der Einrichtungen zur Ausübung einer freibe-

     ruflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutref-
     fenden Beurteilung der statistischen Zuordnung
     erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen
     „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Fach-
     arztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung
     von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig
     „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb
     eines eigenen Praxislabors erfasst.“
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsstätten“

     durch die Wörter „der Einrichtungen zur Aus-
     übung einer freiberuflichen Tätigkeit“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „5 vom Hundert“
     durch die Angabe „7 Prozent“ und die Wörter
     „der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Ar-
     beitsstätten“ durch die Wörter „und der Einrich-
     tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätig-
     keit“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
         men“ die Wörter „und Einrichtungen zur Aus-
         übung einer freiberuflichen Tätigkeit“ einge-
         fügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „In den beiden folgenden Kalenderjahren be-
         steht keine Auskunftspflicht, wenn die in
         Satz 1 genannten Unternehmen und Einrich-
         tungen im letzten abgeschlossenen Ge-
         schäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger
         als 800 000 Euro erwirtschaftet haben.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Nach § 293 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12d des Ge-
setzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
   „(4a) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen
Bundesamt für die Erhebung nach dem Gesetz über
Kostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fas-
sung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von
Psychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12

genannten Daten. Die in Satz 1 genannten Daten sind

innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. Die
Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt
erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt ange-
botenen sicheren elektronischen Verfahren. Die über-
mittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur
Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13

des Bundesstatistikgesetzes (BGBl. I S. 2394), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1648) geändert worden ist.“

                       Artikel 4
                 Änderung des

    Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes

   Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

                      Durchführung

    (1) Die Angaben werden vom Statistischen Bun-

  desamt erhoben und aufbereitet.

     (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den
  statistischen Ämtern der Länder die Einzeldaten-
  sätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf re-
  gionaler Ebene.“
2. In § 6 werden die Wörter „und den statistischen Äm-
   tern der Länder“ gestrichen.

                       Artikel 5

                    Änderung des
              Statistikregistergesetzes
  Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten
  Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestim-
  menden rechtlichen Einheit im Unternehmen ge-
  speichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf
  auch die Kennzeichnung der deutschen Entschei-
  dungseinheit in der Unternehmensgruppe gespei-
  chert werden.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird Absatz 1.

  b) Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
        „(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht
     vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeu-
     tig zugeordnet werden können, dürfen die zur
     Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Anga-
     ben von den statistischen Ämtern des Bundes
     und der Länder erhoben werden.“

  c) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser

     wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunfts-
     pflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ge-
     nannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die In-
     haberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und
     Leiter der Einheiten.“
BGBl. 2021, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272
                       Artikel 6
                  Änderung des
              Bundesstatistikgesetzes

   Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Verwaltung“ werden die
          Wörter „oder bei Stellen, die Aufgaben der
          öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,“ ein-
          gefügt.
      bb) Nach dem Wort „Erstellung“ werden die Wör-
          ter „einschließlich Qualitätssicherung“ einge-
          fügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für die Prüfung der Eignung wird beim

      Statistischen Bundesamt eine elektronische

      Verwaltungsdaten-Informationsplattform errich-
      tet. Zum Aufbau dieser Informationsplattform
      übermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen
      oder deren Aufsichtsbehörden dem Statistischen
      Bundesamt auf Anforderung Metadaten über ihre
      Verwaltungsdaten, insbesondere zu Herkunft,

      Struktur und Inhalt. Zur Pflege der Verwaltungs-

      daten-Informationsplattform informieren die Stel-

      len, bei welchen Daten nach Satz 2 angefordert

      wurden, das Statistische Bundesamt über jede

      Änderung der ihre Verwaltungsdaten betreffen-

      den Metadaten. Die auf der Verwaltungsdaten-

      Informationsplattform enthaltenen Informationen

      werden öffentlich bereitgestellt.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu
  vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatis-
  tiken Folgendes verwendet werden:

  1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der

     jeweiligen Bundesstatistik sowie

  2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unter-
     nehmen, Betrieben und Arbeitsstätten

      a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und Um-
         weltstatistiken sowie

      b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

      Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Anga-
      ben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend
      mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen-
      geführt werden. Das Ersetzen von Angaben
      durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
      darf nur mit Zustimmung des für die der Bundes-
      statistik zugrundeliegenden Rechtsvorschrift zu-
      ständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit
      Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet wer-
      den, darf von der Erhebung im Übrigen abgese-
      hen werden.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
             Gesetzes über die Statistik
            im Produzierenden Gewerbe
   Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Ar-
tikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1 sowie in § 5
   Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 werden
   jeweils die Wörter „jeweils auch nach dem Ge-
   schlecht,“ gestrichen.
2. § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt
   geändert:
   a) Buchstabe a wird aufgehoben.
   b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a
      bis f.
3. § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt
   geändert:
   a) Buchstabe a wird aufgehoben.

   b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a

      bis f.

                       Artikel 8
               Änderung des
 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   In § 47c Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbe-

werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar

2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden nach

dem Wort „Energiestatistikgesetz“ die Wörter „und

nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik“ einge-

fügt.

                       Artikel 9
                  Änderung des
          Gesetzes über die Preisstatistik
   Nach § 7b des Gesetzes über die Preisstatistik in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird fol-
gender § 7c eingefügt:

                         „§ 7c

   Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie
die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen
dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes
statistisch ausgewertet werden.“

                       Artikel 10

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2
und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten das Handelsstatistikgesetz
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt
durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Dienstleis-
BGBl. 2021, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
tungskonjunkturstatistikgesetz vom 24. April 2013
(BGBl. I S. 930), das durch Artikel 274 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, und das Dienstleistungsstatistikgesetz vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1400) geändert worden ist, außer Kraft.
  (2) Die Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge
der Kostenstrukturerhebungen vom 20. August 1986

(BGBl. I S. 1333) tritt am Tag nach der Verkündung
außer Kraft.

  (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.

   (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ers-
ten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                               Berlin, den 22. Februar 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6ee03daf2817f9af….